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Allgemeine Geschäftsbedingungen der UVT Umwelt- und Verfahrenstechnik e.K.

  1. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu unseren nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und Bestellungen werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits verbindlich.
  3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so bleibt die Auftragsbestätigung verbindlich , wenn der Besteller nicht innerhalb von 24 h widerspricht.
  4. Die Lieferung kann auch nach Auftragsbestätigung entsprechend unseren Liefermöglichkeiten modifiziert werden.
  5. Für die Berechnung gelten die zum Lieferzeitpunkt vorliegenden Preislisten. Die darin genannten Preise sind rein netto ab Lieferbetrieb. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung und Transport.
  6. Wir behalten uns vor, kurzfristig Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn und soweit wir durch Preiserhöhungen oder sonstige Basisänderungen unserer Lieferanten gezwungen sind, diese weiterzugeben.
  7. Lieferverzögerungen befreien den Kunden nicht von seiner grundsätzlichen vertraglichen Abnahmepflicht, sie berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag und führen nicht zu Schadensersatzansprüchen.
  8. Es wird ab Werk geleifert. Mit Verlassen der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über.
  9. Versand und Verpackung erfolgen nach unserer Wahl.
  10. Zahlungen sind – wenn nicht anders vereinbart - innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zu leisten.
    Abweichende Zahlungsvereinbarungen können vereinbart werden. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Zinsen berechnet. Wir behalten uns vor, diese in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank geltend zu machen.
  11. Forderungsabtretungen jedweder Art werden von uns nicht akzeptiert.
  12. Die Produktbeschreibung sind Anschauungsunterlagen. Sie gelten in Bezug auf Analyse und Eigenschaften nur als annähernd und können nicht als zugesicherte Eigenschaften gelten.
  13. Sofern wir im Rahmen unserer Serviceleistungen unsere Kunden technisch beraten, werden diese Beratungen nach bestem Wissen unseres hierfür geschulten Fachpersonals durchgeführt. Die im Rahmen unserer Beratung ausgesprochenen technischen Empfehlungen sind Richtwerte nach Kenntnis und Erfahrung- sind jedoch keine Garantieerklärungen.
  14. Unsere Kunden sind von eigener Prüfpflicht hinsichtlich der Geeignetheit unserer Produkte für den eigenen betrieblichen Bedarf oder den Verwendungszweck des Kunden durch vorangegangene Beratung nicht befreit.
  15. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, das sich auch auf die nach Verarbeitung oder Vermischung entstehender Produkte erstreckt.
  16. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware kann gegen Vorausabtretung der künftigen Kundenforderung weiterveräußert werden. Die Vorausabtretung ist in der Höhe auf den jeweiligen Rechnungswert beschränkt.
  17. Beanstandungen wegen der Liefermenge oder der Lieferqualität haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Die von uns gelieferte Ware, die weiterverarbeitet werden soll, ist daraufhin zu überprüfen, ob sie für den konkreten Weiterverarbeitungszweck generell geeignet ist.
  18. Liegt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware keine schriftliche Beanstandung vor, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und mangelfrei. Im Falle von versteckten Mängeln hat die Beanstandung unmittelbar nach Entdeckung schriftlich zu erfolgen. Sie können nur innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung geltend gemacht werden.
  19. Bei anerkannten, rechtzeitig erhobenen Beanstandungen ist es uns überlassen, den Kaufpreis zu mindern oder Ersatz zu liefern. Bei Ersatzlieferungen ist der Rechnungsbetrag die Höchstgrenze.
  20. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, es kann grobes Verschulden nachgewiesen werden. Im Falle der Haftung ist der Rechnungsbetrag die Höchstgrenze.
  21. Mindestwarenwert 250,00 Euro. Unter diesem Betrag wird ein Mindermengenzuschlag von 25,00 Euro berechnet. Die genannten Preise gelten auf der Basis der heutigen Rohstoffe. Änderungen müssen wir an Sie weitergeben. Unsere Angebote sind freibleibend.
  22. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Firmensitz, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  23. Sollte eine dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, soll dies nicht die Rechtwirksamkeit der übrigen Bestimmungen berühren. Die rechtsunwirksame Bestimmung soll dann durch eine solche ersetzt werden, die weitestgehend dem hier ausgedrückten Willen des Gesamtregelwerks entspricht. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke für die zu ersetzende Regelung.

 

Stand: 16.05.2018

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